Satzung des Vereins "Kinder- und Jugendfreizeitheim e.V."
in der Fassung der Gründungsversammlung am 2. Dezember 1981,
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. März 2001,
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Dezember 2009
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Auflösung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Kinder- und Jugendfreizeitheim" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Teningen-Heimbach.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch die Unterhaltung eines Kinder- und Jugendfreizeitheims, welches vorrangig anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII, bzw. Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gem. SGB VIII zur Nutzung für Kinder- und Jugendfreizeiten sowie zur Schulung, Aus- und Fortbildung überlassen wird.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer den Zweck des Vereins anerkennt und die Mitgliedsbeiträge entrichtet, die von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr beschlossen werden und die der Förderung der Allgemeinheit dienen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Mitgliederversammlung erworben. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur mit Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung auf 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit dem Zweck und den Grundsätzen des Vereins unvereinbar ist.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ. Sie ist mindestens einmal im Jahr schriftlich einzuberufen, darüber hinaus wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind; ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand nach 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung ein, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, insbesondere über
a) die Wahl des Vorstandes (mit einfacher Mehrheit)
b) über Satzungsänderungen (mit 2/3 Mehrheit)
c) über den Jahres- und Rechnungsbericht
d) über die Entlastung des Vorstandes und
e) über die Auflösung des Vereins (mit ¾ Mehrheit)
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er bleibt in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des Zwecks nach § 2, fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.